Gesellschaft für Autarkie (GAIA) • Statuten

Bezeichnung

Gesellschaft für Autarke Energie, technische Innovationen und Altruismus
engl. (Global Association for Independent Energy & Altruism), kurz: GAIA

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für autarke Energie, technische Innovationen & Altruismus“, kurz: GAIA. Englisch: „Global Association for independent Energy & Altruism“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, sowie künftig in alle Staaten.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen und Vertriebsgesellschaften oder die Beteiligung an Gesellschaften ist beabsichtigt.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Sektionen zur effizienteren Verwirklichung der Vereinsziele einzurichten.

§ 2 Zweck

Der Verein ist eine Interessensvertretung von Menschen, welche überzeugt sind, dass nur ein gemeinsames Miteinander auf Dauer ein unabhängigeres, friedvolleres und harmonischeres Überleben der Menschheit im Einklang mit Mutter Erde möglich macht. Dieses altruistische Bewusstsein ermöglicht die Förderung von Erfindungen und Entwicklungen unabhängiger dezentraler Technologien und Systeme, welche durch den Verein in der Gesellschaft etabliert werden. Die Umsetzung des altruistischen Bewusstseins erfolgt dadurch, dass geeignete Technologien und Wissen nicht zurückgehalten werden, sondern allen Vereinsmitgliedern und ab Serienreife auch der Gesellschaft verfügbar gemacht werden. Dabei wird der Erwerb von, aus der Vereinsarbeit verfügbaren Produkten möglich gemacht und dabei besonders darauf geachtet, dass Erwerbskosten niedrig gehalten werden und auch angeschlossene Vertriebsgesellschaften und Partnerunternehmen GAIA Produkte nach korrekten und ethisch vertretbaren Grundsätzen anbieten.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist, verwirklicht seinen Vereinszweck durch verschiedene Förderaufträge, die im Folgenden dargestellt werden:

  • 1. Förderauftrag:
    Die Förderung ausgewählter Erfinder und Entwickler von unabhängigen, dezentralen Energiesystemen bei ihrer Entwicklungsarbeit. Deren Qualifikation wird vor Übernahme der Förderung durch einen Ausschuss geprüft und bestätigt.

  • 2. Förderauftrag:
    Weiterentwicklung von Prototypen zur Serienreife im Rahmen der Vereinsstruktur, sowie Finden und Einbringen extern vorhandener vorserienreifer und serienreifer Technologien und Produkte in den Verein um diese Technologien und Produkte zur Nutzung zugänglich zu machen.

  • 3. Förderauftrag:
    Förderung von Kooperationen, Unternehmen und Netzwerken, welche sich um die Nutzbarmachung umweltverträglicher, unabhängiger und dezentraler Energiesysteme verdient gemacht haben und geeignet sind, im Sinne des Vereinszwecks die serienreifen Produkte, welche vom Verein oder aus vom Verein hervorgegangenen bzw. beteiligten Gesellschaften zur Verfügung gestellt werden, in der Gesellschaft einzuführen.

  • 4. Förderauftrag:
    Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit für die Möglichkeiten und die Notwendigkeit des Einsatzes neuer, alternativer Energiesysteme durch Publikationen und Vorträge sowie Recherche und Organisation von Informationen, Handlungsweisen und Produkten, die geeignet sind die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in Ihrer natürlichen Ordnung zu erhalten und zu fördern, sowie die Prüfung und Verbreitung nützlichen Wissens zu allen Themen natürlicher Lebensweisen.

  • 5. Förderauftrag:
    Schaffung von beispielhaften Lebensräumen für Mensch und Tier bei gleichzeitiger Schonung der Umwelt als Kommunikations- und Lernräume für die Gesellschaft. Diese Orte dienen dem Erarbeiten, Sammeln, Prüfen, Testen und Publizieren von Informationen mit konkreten Handlungsanleitungen zum Schutz der Umwelt und Natur, als Beispiele effizienter und nachhaltiger Nutzung natürlicher Ressourcen, sowie als Orte der Begegnung, natürlicher Regeneration und gemeinsamen Forschens.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

  2. Zu den ideellen Mitteln gehören insbesondere:
    • Herausgabe von Publikationen
    • Informationsveranstaltungen
    • Teilnahme an Veranstaltungen Dritter
    • Gewinnung von Mitgliedern und Partnern für den Verein
    • Marketingaktivitäten von Lizenzpartnern
    • Schulungen und Seminare
    • Forschung und Entwicklung innovativer Produkte und Technologien
    • Durchführen von Projekten zu Prüfungs-, und Präsentationszwecken
    • Errichtung von Lebensräumen (Wohn-, Forschungs-, Schulungs-, Gesundheits-, und Arbeitsräume)
    • im Einklang mit dem Vereinszweck
    • Unterstützung von Gesellschaften oder die Beteiligung an Gesellschaften die bei der Einführung der aus der Arbeit vom Verein GAIA hervorgegangenen Technologien und Produkte bei der Einführung in Märkte tätig sind.

  3. Materielle Mittel :
    • Förderbeiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
    • Lizenzgebühren von Produktions- und Vertriebspartnern
    • Umsatzanteile von Lizenzpartnern
    • Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten
    • Erträgnisse aus Anteilen von Gesellschaften
    • Erträgnisse aus Anteilen an externen Unternehmen
    • Erträgnisse aus Veranstaltungen, Workshops und Seminaren
    • Subventionen öffentlicher Stellen, Institutionen und Körperschaften
    • Sponsoring, Spenden und sonstige freiwilligen Zuwendungen
    • Einnahmen aus Crowdfunding und/oder anderen zweckgebundenen Projektunterstützungen

  4. Die durch Aktivitäten des Vereins und sonstig erzielten Einnahmen dienen ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Auszahlungen und Zuwendungen aus diesen Mitteln an Vereinsmitglieder, soweit ihnen nicht eine verrechnende Gegenleistung gegenübersteht, oder diese als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer operativ für den Verein beschäftigt sind, sind untersagt.

§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

  2. Die ordentlichen Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit und nehmen an allen Rechten und Pflichten des Vereines teil.

  3. Außerordentliche Mitglieder (In allen Publikationen „fördernde Mitglieder“ genannt) sind physische und juristische Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Vereinstätigkeit zu fördern beabsichtigen bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, aber nicht an allen Rechten und Pflichten teilnehmen. Insbesondere steht ihnen kein Stimmrecht in den Organen des Vereines zu.

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seinen Zweck im besonderen Maße verdient gemacht haben und hierzu ernannt werden. Auch ihnen kommt ein Stimmrecht in den Organen des Vereines nicht zu, sie sind jedoch ebenfalls berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.

  2. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig und kann auch hier die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  4. Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • den Tod bei natürlichen Personen
    • durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
    • den freiwilligen Austritt
    • den Ausschluss

  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Verein in Schriftform elektronisch oder postalisch mitgeteilt werden oder geschieht durch die Einstellung von Förderbeiträgen automatisch. Mitglieder, die vor Ablauf Ihrer Mitgliedschaft freiwillig austreten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
    Persönliche Daten ausgetretener Mitglieder werden nach Erfassung der Kündigung im Sinne des Datenschutzes von allen Onlineplattformen des Vereins gelöscht und bleiben nur in der Vereinsverwaltung zu gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationszwecken erhalten. Es steht dem Verein frei, zur Verfügung gestelltes Wissen ausgetretener Mitglieder auf online verfügbaren Vereinsplattformen zu belassen und im Sinne des Vereinszwecks weiterhin zu verwenden oder mit Austritt des Mitglieds zu löschen.

  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind,
    • wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten,
    • wegen eines, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigenden Verhaltens, dazu gehören insbesondere die Verunsicherung anderer Mitglieder oder die Verbreitung von Gerüchten bei Meinungsverschiedenheiten, durch für diese zugängliche Medien, wie Internet Telefon oder persönliche Kontakte. Neben dem Ausschluss des Mitglieds behält sich der Verein die Durchsetzung strafrechtlicher Konsequenzen vor, sofern Tatbestände dafür vorliegen.
    • wegen eines, trotz Mahnung, länger als drei-monatig gegebenen Rückstandes seines Förderbeitrags.

  4. Die Hauptversammlung kann aus den angeführten Ausschlussgründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

  5. Der Ausschluss bzw. die Aberkennung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss bzw. die Aberkennung steht ordentlichen Mitgliedern der Einspruch an das Schiedsgericht binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu. Das Schiedsgericht hat über den Einspruch innerhalb von drei Monaten vereinsintern endgültig zu entscheiden. Während der Dauer des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.

  6. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 7 Förderbeiträge

Die Höhe der Förderbeiträge oder bei frei wählbarer Höhe die, für die Mitgliedschaft erforderlichen Rahmenbedingungen, werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Frei wählbare Förderbeiträge müssen in ihrer Höhe mindestens den Verwaltungsaufwand für ein Mitglied abdecken. Das Vereinsjahr beginnt am 01.01. und endet am. 31.12. jeden Kalenderjahres.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen offiziell ausgeschriebenen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sowie die Leistungen des Vereins für jene Sektion in Anspruch zu nehmen, der das Mitglied zugeordnet ist.

  2. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  4. Die ordentlichen Mitglieder sind nach einer ordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

  5. Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss nach einer ordentlichen Hauptversammlung unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer zu informieren.

  6. Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder) und die Öffentlichkeit erhalten interne Informationen des Vereins nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage nach Maßgabe des Vorstands in einem Umfang, der die Reputation und die Geschäftsfähigkeit des Vereins nicht gefährdet. Dies dient dem Schutz des Vereins vor Angriffen und übler Nachrede gegnerischer Parteien.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins stets nach besten Kräften und Können zu wahren und zu fördern, die vereinbarten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins abträglich sein könnte. Dies sind speziell bei großen Vereinen übliche Kritik auf Grund der Unterschiede in den Sichtweisen verschiedener Mitgliedergruppen über Zweck, Ziel und Sinnhaftigkeit der Vereinsaktivitäten. Diese Unterschiede sollen immer im Konsens ausschließlich mit den direkt verantwortlichen Mitgliedern geklärt werden und sollen auch bei persönlicher Unvereinbarkeit der Ansichten nicht zum Gegenstand öffentlicher Diskussion werden, da dadurch die eigentliche Vereinsarbeit gebremst, das Vertrauensverhältnis der Mitglieder untereinander beeinträchtigt und das Wachstum des Vereins behindert wird.

§ 10 Sektionen

  1. Die Mitglieder werden auf Basis ihrer Beziehung zum Verein, ihrer Tätigkeit im Verein und den Vereinsleistungen, welche sie in Anspruch nehmen können, Sektionen zugeordnet. Sollten spezifische Bestimmungen für die einzelnen Vereinssektionen notwendig sein oder werden, sind diese in der Geschäftsordnung des Vereins anzuführen.
  2. Die Mitglieder des Vereins teilen sich in 5 Sektionen:

    • Sektion 1: Fördernde Mitglieder
      Alle Mitglieder, die den Vereinszweck durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und sonstiger Zuwendungen fördern, Entwicklungen und Produkte des Vereins zu Vereinskonditionen beziehen möchten, und aus erster Hand über neue innovative Entwicklungen zu Vereinsthemen informiert werden möchten. Grundsätzlich sind alle Mitglieder des Vereins, auch jene anderer Sektionen der Sektion 1 zugehörig.

    • Sektion 2: Ordentliche Mitglieder
      Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder des Vereins und solche, die vom Vorstand auf Grund ihrer Verdienste um die Vereinsentwicklung als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.

    • Sektion 3: Partnerorganisationen
      Unternehmen, Gesellschaften und Organisationen, welche als Mitglieder des Vereins Entwicklungen zur Marktreife fertigstellen und produzieren. Dazu gehören Lieferanten von Komponenten, Produktions- und Montagebetriebe, Test- und Prüfstellen, Designer, sowie alle Unternehmen und Personen, die dafür Sorge tragen, dass die entwickelten Technologien und Produkte den Anforderungen des Marktes an Funktions- und Bedienungssicherheit entsprechen. Diese können im Auftrag des Vereins, im Auftrag von Vertriebsunternehmen der GAIA-Produkte oder als Lizenznehmer tätig sein.

    • Sektion 4: Marketing und Vertrieb
      Handelsunternehmen, welche die, durch den Verein entwickelten oder auf andere Weise dem Verein zugänglich gemachten Technologien und Produkte im Sinne des Vereinszwecks verwerten und der Öffentlichkeit zugänglich machen. Sie fördern den Vereinszweck durch Marketingaktivitäten, das Gewinnen neuer Mitglieder und ihre Beiträge.

    • Sektion 5: Das GAIA Team
      Alle Mitglieder, welche sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Dazu gehören alle Organe des Vereins, und alle Mitglieder, die mit der Arbeit an Vereinsadministration, Herausgabe von Publikationen und Newslettern, Marketing und EDV, Organisation von Veranstaltungen, Kommunikation mit Entwicklern, Lizenznehmern, Produktions- und Vertriebspartnern, fördernden Mitgliedern und externen Kontakten, Mitgliederverwaltung, Finanz- und Projektmanagement, sowie Repräsentationsaufgaben befasst sind. Dem GAIA Team sind alle, mit operativen Aufgaben beauftragten Mitglieder zugehörig, ungeachtet dessen, ob diese ehrenamtlich, als selbstständige Auftragnehmer oder Angestellte für den Verein tätig sind.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind :
  • die Hauptversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • der Obmann
  • der Geschäftsführer
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§ 12 Geschäftsordnung

Der Verein ist berechtigt, sich für die Abwicklung der Vereinstätigkeiten und Funktionen eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die in einer Hauptversammlung zu beschließen ist.

§ 13 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes, die ordentliche Hauptversammlung findet längstens alle 5 Jahre statt.

  2. In der Hauptversammlung werden ordentliche Mitglieder, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, durch natürliche Personen als stimmberechtigte Delegierte, vertreten.

  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat unter mitgeteiltem Vorschlag einer Tagesordnung stattzufinden, bei:
    • Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
    • Beschluss des Vorstandes
    • Schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der gesamten ordentlichen Mitglieder an den Vorstand
    • über Verlangen der Rechnungsprüfer
    • Einberufung eines gerichtlich bestellten Kurators

  4. Die Rechnungsprüfer können die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen, wenn sie feststellen, dass das Leitungsorgan beharrlich auf schwerwiegende Weise, gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird. In diesem Fall können sie auch selbst eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

  5. Die Einberufung der Hauptversammlung hat mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

  6. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

  7. Bei der Hauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, sowie die Organe des Vereins teilnahmeberechtigt. Bei ordentllichen Hauptversammlungen im Rahmen einer Vereinsveranstaltung können bei Platzverfügbarkeit auf Beschluss des Vorstandes auch ausgewählte oder alle außerordentlichen Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen – ausgenommen auf Abänderung der Statuten, freiwillige Auflösung des Vereins und Abänderung der Tagesordnung – werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen, wobei Stimmenenthaltung als Ablehnung des Antrages zählt. Die Abänderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, im Verhinderungsfalle dessen Vertretung.

  10. Der Hauptversammlung sind grundsätzlich nachstehende Angelegenheiten vorbehalten:
    • Beschlussfassung über einen Voranschlag
    • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
    • Rechnungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer
    • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und der jeweiligen Stellvertretung
    • Festsetzung von Entschädigungen für Vereinsorgane oder sonstige vom Verein beauftragte Personen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, bzw. der Rahmenbedingungen bei freiwilliger Höhe
    • Fassung oder Änderung einer Geschäftsordnung für den Verein
    • Statutenänderungen
    • freiwillige Auflösung des Vereins
    • Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstands- bzw. Vereinsmitgliedern,
    • den Rechnungsprüfern und dem Verein
    • Wahl von fünf ständigen Schiedsrichtern

§ 14 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und ist er das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes.

  2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern. Er hat jedenfalls zu umfassen den Obmann/die Obfrau und den Stellvertreter/in sowie den Schriftführer/in und den Kassierer/in.

  3. Die Wahl der einzelnen Vorstandsfunktionen erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Vorstand.

  4. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
    • durch Tod
    • durch den Ablauf der Funktionsperiode
    • durch die Enthebung
    • durch Rücktritt

  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt an den Vorstand erklären. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist dieser an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Vorstand bzw. Hauptversammlung wirksam.

  6. Jede Vorstandsfunktion ist persönlich auszuüben.

  7. Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung und Durchführung von Vorstandssitzungen bzw. die Tätigkeiten des Vorstandes werden mit gesonderter Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt, geregelt.

  8. Aufgrund eines Verlangens der Rechnungsprüfer ist eine Vorstandssitzung, spätestens innerhalb von zwei Wochen, einzuberufen.

  9. Der Aufgabenkreis des Vorstandes umfasst insbesondere nachstehende Tätigkeiten:
    • Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie des Rechenschaftsberichtes und des
    • Rechnungsabschlusses
    • die Einrichtung, eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
    • laufender Aufzeichnung der Einnahmen, Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
    • die Aufstellung eines Jahresabschlusses
    • die Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung
    • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Auswahl, Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Mitarbeitern des Vereins
    • die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern
    • die Teilnahme und Berichterstattung in der Hauptversammlung

  10. Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

  11. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder erforderlich

  13. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.

§ 15 Obmann

  1. Der Obmann wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählt.

  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand, sowie in der Hauptversammlung.

  3. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

  4. Bei Gefahr eines unmittelbar drohenden Nachteiles bzw. Schadens für den Verein, ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Zustimmung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 16 Der Obmannstellvertreter

Der Obmann Stellvertreter vertritt den Obmann in dessen Verhinderungsfall und unterstützt ihn ansonsten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

§ 17 Der Kassier

  1. Der Kassier unterstützt den Vorstand in Geldangelegenheiten.

  2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 18 Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen, mit Ausnahme der Hauptversammlung, keinem Organ des Vereins angehören.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung, Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  3. Prüfungen werden regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr durchgeführt, die jedenfalls erforderliche jährliche Prüfung hat innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung des Jahresabschlusses zu erfolgen. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

  4. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  5. Die Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich den Rücktritt an den Vorstand erklären. Der Rücktritt wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Vorstand wirksam.

§ 19 Geschäftsführer

Die Hauptversammlung kann mit der Durchführung einzelner Agenden unbeschadet der Verantwortung der Vereinsorgane je nach Maßgabe der Erfordernisse einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und gebührt diesen eine von der Hauptversammlung festzusetzende Entschädigung.

§ 20 Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder übernommenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

  2. Verletzt ein Vereinsorgan oder ein Rechnungsprüfer unter Missachtung der zu erwartenden Sorgfalt seine gesetzlichen oder statuarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse des zuständigen Vereinsorganes, so entsteht eine Haftung dem Verein gegenüber für den daraus entstandenen Schaden, entsprechend den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

  3. Organwalter können insbesondere Schadenersatzpflichtig werden, wenn sie
    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nehmen
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen missachten
    • ein Verhalten setzen, dass Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Mitgliedern oder Dritten auslöst

  4. Keine Ersatzpflicht besteht, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen, ordnungsgemäßen und ohne Irreführung zustande gekommenen Beschluss des zuständigen Vereinsorgans beruht.

§ 21 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zu berufen und ist somit eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes.

  2. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

  3. Jede der Streitparteien wählt einen aus den fünf ständigen Schiedsrichtern aus, die sich auf einen weiteren aus dem Kreis der gewählten Schiedsrichter als Obmann einigen. Kommt diesbezüglich eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Die Kosten für den Spesenaufwand der Schiedsrichter für die Zusammenkunft des Schiedsgerichts auf Basis einer, vom Verein aufgelegten „Spesenersatzaufstellung für Einzelleistungen“ wird von jener Partei getragen, die das Schiedsgericht einberuft, sofern es zwischen den Parteien und den Vertretern des Schiedsgerichts nicht anders vereinbart wurde.

  4. Der ordentliche Rechtsweg steht, sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts offen.

§ 22 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Die Hauptversammlung hat auch über die Abwicklung allfälligen Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Das, nach Abwicklung verbleibende Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung.
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