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Smartmeter – Informationen zur Rechtslage

Viele verunsichernde Information zum Thema Smartmeter kuriseren im Netz.

Vielleicht kann eine Einsendung helfen, Licht in den Faktendschungel zu bringen. Wir haben die Quelle umgehend kontaktiert. Der Anwalt gestattet die Aufarbeitung und Weiterverbreitung. Für Fragen zum Thema oder eine Beratung steht er natürlich auch gern zur Verfügung.

Durch die IME-VO (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung werden Netzbetreiber verpflichtet, intelligente Messgeräte (Smart Meter) einzuführen. Ursprünglich sollten bis Ende 2019 bereits 95 % aller alten analogen Messgeräte (Ferraris-Zähler) durch Smart Meter ersetzt worden sein. Die IME-VO Novelle 2017 verschafft den Netzbetreibern diesbezüglich nun mehr Zeit. Aktuell sollen bis Ende 2020 mindestens 80 % und bis Ende 2022 mindestens 95 % der Haushalte mit Smart Meter ausgerüstet sein.

Smart Meter ermöglichen unter anderem die Fernablesung durch den Netzbetreiber, die Ein- und Abschaltung aus der Ferne sowie das Auslesen und Speichern der Werte alle Viertelstunden.

Vorteile der Smart Meter sollen in Energieersparnis, dem Komfort bei Um- und Abmeldung dank Ein- und Abschaltung aus der Ferne und in der Ersparnis der Ablesung vor Ort durch die automatische Fernablesung liegen. Aus Datenschutzgründen, Angst vor erhöhter Elektrosmog-Belastung, sowie einer Vielzahl anderer Gründe, lehnen viele Smart Meter jedoch ab.

§ 83 Abs 1 EIWOG 2010 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz) räumt dieses Recht auf den ersten Blick unmissverständlich ein. Der Netzbetreiber hat den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen.

Laut dem durch die IME-VO 2017 geändertem § 1 Abs 6 IME-VO soll der Smart Meter nun aber nicht mehr zur Gänze abgelehnt werden können. Vorgesehen ist lediglich die Möglichkeit einige seiner Funktionen derart zu deaktivieren, dass keine Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind.

Für Endverbraucher gibt es nun vereinfacht gesagt drei Wege mit der aktuellen widersprüchlichen Rechtslage umzugehen:

  1. den Smart Meter einbauen zu lassen und diesen zu begrüßen bzw. sich mit ihm abzufinden oder
  2. den Smart Meter gemäß § 1 Abs 6 IME-VO derart abzulehnen, dass lediglich einige seiner Funktionen deaktiviert werden, der Smart Meter jedoch grundsätzlich eingebaut wird oder
  3. den Einbau eines Smart Meter gemäß § 83 Abs 1 EIWOG 2010 zur Gänze abzulehnen und auf einem analogen Ferraris-Zähler zu bestehen

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Hinweise zum Autor

Ra Mag Behm Horn At Avatar
Mag. Alexander Walter Behm
Rechtsanwalt

Kirchenplatz 5
3580 Horn / Österreich
T: +43 2982 30580
E: [email protected]
W: www.behm.at

Tätigkeitsschwerpunkte
– Verkehrsrecht
– Schadenersatz & Gewährleistung
– Scheidungs-, Ehe- und Familienrecht
– Miet- und Wohnrecht
– Nachbarrecht
– Strafverteidigung & Opfervertretung
– Konsumentenschutz

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